Allgemeine Geschäftsbedingungen INNOVA Unternehmensgruppe
Bei Fragen zu den AGB wenden Sie sich bitte per E-Mail an info@innova-marketing.de oder telefonisch unter: 03328 / 316332.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, von ihnen abweichende Bedingungen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Für Fernabsatzverträge geltend ausschließlich die Innova Online-AGB.
1.4 Die Vertragsbeziehungen zwischen Innova und dem jeweiligen Kunden oder Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 2 Angebot und Abschluß
2.1 Angebote sind zunächst freibleibend und unverbindlich, zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sie der Bestätigung.
Auslieferung und Rechnungserteilung stehen einer Bestätigung gleich, für die Bestätigung ist stets die Textform, auch per E-Mail, ausreichend.
2.2 Zusätzliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Festlegung, auch die Abdingung dieser Schriftform bedarf der Schriftform.
§ 3 Lieferung
3.1 Liefertermine sind freibleibend und nur bei eindeutiger schriftlicher Festlegung eines Termins ausdrücklich als Fixtermin verbindlich.
3.2 Die Einhaltung von Lieferfristen durch Innova setzt die Bereitschaft zur vertraglichen Erfüllung der Pflichten auf Käuferseite voraus.
3.3 Die Fahrer sind inkassoberechtigt.
§ 4 Annahme der Leistung durch den Käufer
4.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Innova berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlagen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr für den Untergang oder die Verschlechterung der Sache auf den Käufer über, es sei denn, diese wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig von Innova oder einem Erfüllungsgehilfen verursacht.
4.2 Nimmt der Käufer die verbindlich bestellte Ware nicht ab, ohne dass ein Rücktrittsrecht besteht, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl auf die Abnahme der Ware zu bestehen oder pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises bei Elektroartikeln bzw. 25 % bei den übrigen Waren zu verlagen. Der Nachweis eines geringeren Schadens obliegt dem Käufer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dem Verkäufer unbenommen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
5.1 Preise sind nach Vertragsschluss, entsprechend vertraglicher Vereinbarung, spätestens aber bei Warenbereitstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, ins-besondere §§ 286 und 288 BGB.
5.2 Beim Versand verstehen sich Preise stets zuzüglich der Kosten für Verpackung, Transport und Frachtversicherung, sie werden bekannt gegeben.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zum Ausgleich der Kaufpreisforderung behält sich Innova das Eigentum an der Kaufsache vor.
6.2 Dementsprechend dürfen gelieferte Gegenstände ohne Zustimmung von Innova nicht verändert oder veräußert werden, es sei denn, der Erwerber ist Händler. Für den Fall der Weiterverarbeitung und/oder Weiterveräußerung wird schon jetzt die Abtretung sämtlicher Forderungen mit allen Nebenrechten, die dem Kunden gegen den Dritten aus der Veräußerung und/oder der Verarbeitung entstehen, vereinbart. Beide Parteien nehmen die Abtretung gegenseitig an.
6.3 Ist der Käufer Kaufmann, so gilt der Vorbehalt des Eigentums bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen von Innova aus der laufenden Geschäftsverbindung. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Innova bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung
7.1 Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Sachmängelhaftung
8.1 Es geltend die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart wird.
8.2 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängeln beträgt für Verbraucher zwei Jahre, im übrigen 12 Monate und beginnt mit der Übergabe der Kaufsache.
8.3 Für gebrauchte Gegenstände beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 12 Monate ab Ablieferung der Ware.
8.4 Zeigt sich an der Sache ein Sachmangel, so hat der Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung). Innova steht gem. § 440 BGB in der Regel das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung zu.
8.5 Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
8.6 Bei Werkverträgen steht das Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung Innova zu.
8.7 Eine vom Käufer zur Nacherfüllung zu setzende Frist soll in angemessenem Maße die Belange des Verkäufers berücksichtigen.
8.8 Nacherfüllungsansprüche bestehen nur, soweit Mängel bei Übergabe der Kaufsache vorhanden waren; sie bestehen nicht in Fällen fehlerhafter Behandlung oder sonstige unsachgemäßer Verwendung des Kaufgegenstandes.
8.9 Ist Innova zur Nacherfüllung gem. der gesetzlichen Vorschriften nicht in der Lage oder verzögert sich diese über vom Käufer zu setzende angemessene Frist hinaus aus Gründen, die Innova zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln der Kaufsache ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ein solcher Mangel berechtigt nur zur Minderung.
8.10 Im Falle der Nachlieferung oder des Rücktritts hat der Käufer eine Nutzungsentschädigung für die Zeit der Nutzung des Kaufgegenstandes entsprechend § 346 BGB zu leisten.
§ 9 Schadensersatz
9.1 Der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz wegen eines Mangels der verkauften Sache wird –vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen -ausgeschlossen, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind.
9.2 Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.
9.3 Sofern Innova fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.4 Einer Pflichtverletzung des Verkäufers stehen die seines gesetzlichen Vertreters oder der Erfüllungsgehilfen gleich.
§ 10 Finanzierung
10.1 Bei finanzierten Geschäften gelten zusätzlich die Vertragsbestimmungen des Kreditinstitutes.
10.2 Im Falle von Leasing oder Finanzierungskauf erfolgt das Kaufangebot unter dem Vorbehalt der Finanzierung, wird dieser Antrag abgelehnt, so gilt auch das Angebot als abgelehnt.
Dies gilt nicht, sofern die Ware sofort übergeben wird. In diesen Fällen kommt der Kaufvertrag unbedingt zustande. Der Käufer ist verpflichtet, bei Ablehnung der Finanzierung durch das Kreditinstitut den Kaufpreise sofort in voller Höhe an Innova zu zahlen. Innova steht das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten, sofern die Bezahlung nicht nach Aufforderung erfolgt.
10.3 Im Falle eines Widerrufs ist die Belehrung der Bank über die Folgen des Widerrufs zu beachten.
10.4 Im Falle einer Rückgabe der Ware nach Finanzierungswiderruf sind die beiderseits empfangenden Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen sowie schuldhaft nicht gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Verschlechterung, Untergang, Verarbeitung, Umgestaltung, Veräußerung oder Belastung der Ware ist Wertersatz zu leisten. Für die Ingebrauchnahme ist ein pauschalierter Wertersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu leisten. Dem Kunden ist der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist, unbenommen. Die Wertersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf der Prüfung – wie sie etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurück zu führen ist. Im übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was den Wert beeinträchtigt.
§ 11 Sonderformen des Verkaufs
11.1 Beim Erwerb von Software werden Beschränkungen der Lizenzbedingungen und des Herstellers Vertragsbestandteil.
11.2 Deutschsprachige Unterlagen sind nur geschuldet, soweit vereinbart.
§ 12 Möbelkauf
12.1 Bei Lieferung und Nachlieferung von Möbeln und Einbauküchen hat der Käufer die regelmäßig längeren Fristen der Hersteller bei Setzung einer eigenen Frist zu berücksichtigen; eine zu kurze Fristsetzung setzt eine angemessene Frist in Gang.
12.2 Möbel werden nach Modell verkauft, ohne dass
die Eigenschaften des Modells zugesichert werden.
12.3 Kleinere Abweichungen bei Muster und Dekor sind unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar.
§ 13 Anschlussarbeiten
13.1 Der Anschluss von Geräten (Elektro, Wasser) ist nur geschuldet, sofern dieser gesondert beauftragt wurde.
13.2 Innova übernimmt auch in diesem Falle nur den Anschluss an bereits vorhandene Anschlüsse, Installationsarbeiten werden nicht übernommen.
13.3 Innova ist berechtigt, die Ausführung abzulehnen, sofern die vorhandene Installation nicht zum Anschluss geeignet ist. In diesem Fall bleibt die Vergütungspflicht aufrechterhalten, jedoch sind ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen.
13.4 Für Schadensersatz gilt Ziff. 9 entsprechend. Eine Haftung wird nur für Schäden übernommen, die durch fehlerhafte Anschlussarbeiten seitens Innova auftreten. Für Fehler der bereits vorhandenen Anlage wird keinerlei Haftung übernommen.
§ 14 Reparaturbedingungen
14.1 Reparatur erfolgt erst nach Erteilung eines entsprechenden Auftrages.
14.2 Geräte, die im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen repariert oder nachgeliefert werden sowie sonstige Reparaturaufträge müssen spätestens 4 Wochen nach Benachrichtigung über die Fertigstellung bzw. Bereitstellung abgeholt bzw. angeliefert werden. Danach fallen Lagerkosten in Höhe von 5,00 € pro Quadratmeter und Woche an. Sollten die Geräte nicht innerhalb von 4 Monaten nach Benachrichtigung über die Fertigstellung abgeholt werden, werden Sie von uns zur Deckung der Kosten (Lagerkosten und ggf. Reparaturkosten) verkauft. Ein durch Innova eventuell entstehender Überschuss wird dem Kundenkonto gutgeschrieben. Für Geräte, die der Kunde ohne Berechtigung zur Rückgabe in einem Innova-Geschäft zurück lässt, fallen sofort Lagerkosten an. Nach Ablauf von 6 Monaten wird in beschriebener Weise verfahren. Für die Geräte wird keine Haftung übernommen.
§ 15 Sonstige Bedingungen
15.1 Der Kunde ist einverstanden, dass die zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten von Innova gespeichert werden. Innova versichert Verwendung nur im eigenen Hause und schließt die Weitergabe an Dritte aus.
15.2 Erfüllungsort für die Verpflichtung von Innova ist der Geschäftssitz, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag Abweichendes ergibt.
15.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile der Geschäftssitz von Innova.
15.4 Überschriften der Geschäftsbedingungen dienen der allgemeinen Orientierung, und beinhalten keine Einschränkungen oder Interpretationen.
15.5 In jedem Katalog oder Prospekt können sich Druckfehler einschleichen, für diese kann Innova keine Haftung übernehmen.
15.6 Im Falle der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen die weiteren Bestimmungen weiterhin Gültigkeit behalten.
Stand Februar 2007